Die Allgemeinen Hinweise und Bestimmungen dienen als Grundlage für die Ausarbeitung einer an die regionalen Verhältnisse angepassten Schul- und Unterrichtsorganisation. Die Schulleitung ist für die pädagogische und die betriebliche Führung der gesamten Schule verantwortlich. Sie plant in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen den Schuljahresverlauf.

4.1 Lektionentafel

Die Lektionentafel gibt die wöchentliche Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler (obligatorischer und fakultativer Unterricht) und die Verteilung auf die Fachbereiche und Module vor. Sie dient den Schulleitungen und Lehrpersonen als Instrument für die Planung der jährlichen Unterrichtszeit. Die Angaben in der Lektionentafel beziehen sich auf 39 Schulwochen pro Jahr.
Für Schulen mit 38 Schulwochen erhöht sich die wöchentliche Unterrichtszeit um 1 Lektion.
Die Zusatzlektion wird wie folgt gleichmässig verteilt:

1. und 2. Schuljahr: auf die Fachbereiche Deutsch, Mathematik und NMG.
3. und 4. Schuljahr: auf die Fachbereiche Deutsch, Französisch, Mathematik und NMG.
5. und 6. Schuljahr: auf die Fachbereiche Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und/oder Englisch), Mathematik und NMG. Bei Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe I gemeinsam unterrichtet werden, auf die Fachbereiche Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und/oder Englisch), Mathematik und NMG. Unterrichten mehrere Lehrpersonen an einer Klasse, so wird die Aufteilung der Zusatzlektion auf die verschiedenen Lehrpersonen mit der Schulleitung abgesprochen.

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A Kindergarten: Für den Kindergarten legen die Gemeinden die wöchentliche Unterrichtszeit innerhalb der Bandbreite von 22 bis 25 Lektionen fest.

B Individuelle Vertiefung und Erweiterung (IVE): Im 8. und 9. Schuljahr sind mind. je 3 Lektionen für die IVE in den Fachbereichen Mathematik, Deutsch, Fremdsprachen des obligatorischen Unterrichts einzusetzen. Die IVE dient zur Festigung von Grundansprüchen, zur Erweiterung von Kompetenzen, als Mittelschulvorbereitung (MSV), zur Vorbereitung für den Übertritt in eine weiterführende Schule sowie für die individuelle Lernförderung (ILF).
(3.2.1 IVE)

C Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH): Um einen kontinuierlichen Kompetenzaufbau zu gewährleisten, wird empfohlen, dass die WAH-Lehrpersonen den gesamten Unterricht in WAH übernehmen. Auf Gesuch kann die Schulaufsicht andere Lösungen bewilligen, wenn diese in einem Konzept aufgezeigt werden.
(3.2.2.1 WAH)

D Ethik, Religionen, Gemeinschaft (ERG)/Klassenlektion: Im 3. Zyklus kann im Rahmen von ERG je 1 Lektion pro Schuljahr als Klassenlektion eingesetzt werden, um an den Kompetenzbereichen «Ich und die Gemeinschaft - Leben und Zusammenleben» und «Werte und Normen klären und Entscheidungen verantworten» zu arbeiten.
(3.2.2.2 ERG)

E Berufliche Orientierung (BO): Für die BO sind im 3. Zyklus mind. 39 Lektionen einzusetzen. Sie wird gemäss dem Berufswahlkonzept der Schule in den Fachbereichen Deutsch, NMG und in der Klassenlektion unterrichtet. Da das Hauptgewicht im 8. Schuljahr im Fachbereich Deutsch liegt, wurde hier die Lektionendotation um eine Lektion erhöht. Diese kann gemäss Berufswahlkonzept auch der Klassenlehrperson übergeben werden, wenn diese z.B. kein Deutsch unterrichtet.
(6.1 BO)

Die Lektionentafel legt die wöchentliche Unterrichtszeit fest, ist aber kein Stundenplan. Sie bietet Gestaltungsfreiräume, um z.B. Zeitgefässe für fachbereichsübergreifenden Unterricht einzuplanen. Der Anteil der Fachbereiche und Module an der Unterrichtszeit muss jedoch über das ganze Schuljahr gesehen im Durchschnitt der wöchentlichen Anzahl Lektionen gemäss Lektionentafel entsprechen. Im Fachbereich MU beispielsweise stehen bei 39 Schulwochen pro Jahr und 2 Wochenlektionen insgesamt 78 Jahreslektionen für den Musikunterricht zur Verfügung.

Für die Gestaltung der Stundenpläne ergeben sich daraus folgende Möglichkeiten:

  • feste Zuteilung von Lektionen zu den Fachbereichen und Modulen gemäss Lektionentafel;
  • Aufteilung der Unterrichtszeit nach Formen der Unterrichtsorganisation (z.B. Projektarbeit, Lernatelier, Wochenplan, Tagesplan).

Eine Abweichung von der Lektionentafel muss begründet und von der Schulaufsicht bewilligt werden, wenn die vorgeschriebene Unterrichtszeit über das ganze Schuljahr nicht eingehalten werden kann. Dabei ist der Unterricht so zu strukturieren, dass die Schülerinnen und Schüler ausreichend Gelegenheit erhalten, um in sämtlichen Fachbereichen an den vorgesehenen Kompetenzstufen (Auftrag des Zyklus) arbeiten zu können. Die Schulaufsicht kann zudem für den Italienischunterricht im 8. und 9. Schuljahr die Lektionendotation von 3 auf 2 Lektionen reduzieren, z.B. bei kleinen Schülergruppen. Individuelle Dispensationen sind in der entsprechenden Verordnung geregelt.

(Dispensationen)

Hinweise für den 1. Zyklus

Neben den entwicklungsorientierten Zugängen und den überfachlichen Kompetenzen bestimmt der Fachlehrplan von Anfang an das Lernen im 1. Zyklus mit. In der ersten Hälfte des Zyklus kommt den entwicklungsorientierten Zugängen und dem freien Spiel eine zentrale Bedeutung zu. Für den Kindergarten gibt die Lektionentafel keine Aufteilung der Unterrichtszeit vor.
Für die Basisstufe und den Cycle élémentaire bildet die Lektionentafel des 1. und 2. Schuljahres eine wichtige Planungsgrundlage. Bei ihrer Umsetzung bestehen Gestaltungsfreiräume. Die für die einzelnen Fachbereiche eingesetzte Unterrichtszeit muss jedoch über den gesamten 1. Zyklus gesehen im Durchschnitt mindestens der wöchentlichen Anzahl Lektionen für das 1. und 2. Schuljahr gemäss Lektionentafel entsprechen.

(Lehrplan 21, Grundlagen, Bildungsziele)

Abweichungen
Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf, aufgrund von Fremdsprachigkeit, (Lern-)Behinderung oder komplexer Lernstörung, oder bei Schülerinnen und Schülern mit mangelhafter Lesekompetenz kann die Schulleitung Abweichungen von den für die einzelnen Fächer vorgegebenen Lektionen bewilligen.

Kompensation
Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des fakultativen Unterrichts sowohl den Italienischunterricht als auch das Angebot der Schule oder den Musikunterricht an einer anerkannten Musikschule besuchen, erreichen in Kombination mit dem obligatorischen Unterricht eine hohe wöchentliche Lektionenzahl. In diesen Fällen kann die Schulleitung Abweichungen von der maximalen wöchentlichen Unterrichtszeit bewilligen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Schulleitung eine Kompensation des obligatorischen Unterrichts genehmigt. Diese bietet sich in Fachbereichen an, in denen die Schülerinnen und Schüler deutlich mehr als die Grundansprüche auch mit reduziertem Pensum erreichen können.

Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August und endet am 31. Juli. Es wird in zwei Semester aufgeteilt:

  • 1. Semester: 1. August bis 31. Januar
  • 2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli


Die jährliche Schulzeit beträgt

  • im Kindergarten, auf der Primarstufe und in Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler der Primar und Sekundarstufe gemeinsam unterrichtet werden, 38 oder 39 Schulwochen;
  • in den übrigen Klassen der Sekundarstufe I 39 Schulwochen.

Die Schulferien sind kantonal geregelt. Die im Kanton Bern gesetzlich anerkannten Feiertage sind unterrichtsfrei.

(Dauer des Schuljahres; Kindergarten)

Zusätzliche unterrichtsfreie Halbtage

Je nach Zuständigkeit können die Schulleitung oder die entsprechende Gemeindebehörde bis zu 10 Schulhalbtage pro Schuljahr als unterrichtsfrei erklären. Darin enthalten sind u.a. lokale Feiertage und Veranstaltungen, Schulhalbtage vor Ferienbeginn und Halbtage zur Verlängerung von Feiertagswochenenden (z.B. Auffahrtswoche). Ein Teil der unterrichtsfreien Halbtage ist für die Schul- und Unterrichtsentwicklung (z.B. schulinterne Weiterbildungen, Unterrichtshospitationen oder kollegiale Coachings der Lehrpersonen) einzusetzen. Die Eltern sind über den Unterrichtsausfall frühzeitig zu informieren.

Die Schulleitung plant unter Einbezug der Lehrpersonen den Schuljahresverlauf.
Die Planung umfasst die Gliederung der jährlich zur Verfügung stehenden Schulzeit in Wochen mit Unterricht gemäss Stundenplan und in Spezialwochen (z.B. Projekttage und -wochen, Klassenlager).

(Schulleitungen)

Zu den Planungsaufgaben gehören schwerpunktmässig:

  • die Stundenplanung für den obligatorischen und fakultativen Unterricht auf der Grundlage der Lektionentafel;
  • die Organisation von Unterricht (z.B. IVE, Niveauunterricht, abteilungsweiser Unterricht in bestimmten Schuljahren bzw. Fachbereichen und Modulen);
  • die Integration der Module BO und MI;
  • die Ausarbeitung des fakultativen Angebots der Schule (z.B. semesterweise Kurse, Projekte);
  • die Planung der schulinternen Unterrichtsentwicklung sowie spezieller Anlässe der gesamten Schule.

Die wöchentliche Unterrichtszeit ist nach Möglichkeit so anzusetzen, dass die Schülerinnen und Schüler an mindestens einem der 5 Unterrichtstage einen Nachmittag schulfrei haben.
Bei der Gestaltung der Stundenpläne sind die Bestimmungen zur maximalen täglichen Unterrichtszeit und zu den Hausaufgaben sowie die gemeindespezifischen Vorgaben zu den Blockzeiten zu beachten.

(5. Unterrichtsentwicklung)

Als Unterrichtszeit gelten:

  • der stundenplanmässig festgelegte Unterricht;
  • Exkursionen, Betriebsbesichtigungen, der Besuch von Ausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen usw.;
  • Klassen- und Schullager, Projekttage und -Wochen;
  • spezielle Anlässe der Schule wie Schulreisen, kulturelle Veranstaltungen, Feste, Sporttage usw.

Der Unterricht an den Vormittagen findet in Blockzeiten statt. Die Organisation der Blockzeiten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Volksschulgesetzes. Je nach Zuständigkeit kann die Schulleitung oder die entsprechende Gemeindebehörde Abweichungen von den Blockzeiten bewilligen.

(Blockzeiten)

Kindergarten: Die maximale tägliche Unterrichtszeit beträgt 7 Lektionen.
Die Gemeinden legen die maximale wöchentliche Unterrichtszeit fest. Sie liegt bei 39 Schulwochen pro Jahr zwischen 22 und 25 Lektionen; bei 38 Schulwochen zwischen 23 und 26 Lektionen. Im Kindergarten findet mindestens an einem Nachmittag pro Woche Unterricht statt. Im ersten Kindergartenjahr kann auf Wunsch der Eltern das Pensum reduziert werden. Eine Erhöhung des reduzierten Pensums ist während des laufenden Schuljahrs anzustreben.

(Blockzeiten; Kindergarten)

Primarstufe: Im 1. und 2. Schuljahr beträgt die maximale tägliche Unterrichtszeit 7 Lektionen, im 3. bis 6. Schuljahr 8 Lektionen.
Bei 39 Schulwochen pro Jahr gilt ein Richtwert von 27 Lektionen pro Woche für das 1. und 2. Schuljahr, 31 Lektionen für das 3. und 4. Schuljahr und 34 Lektionen für das 5. und 6. Schuljahr. Bei 38 Schulwochen erhöht sich die maximale Unterrichtszeit pro Woche um jeweils eine Lektion.

Sekundarstufe I: Im 7. bis 9. Schuljahr beträgt die maximale tägliche Unterrichtszeit 9 Lektionen.
Es gilt ein Richtwert von 38 Lektionen pro Woche. Es soll den Schülerinnen und Schülern möglich sein, zusätzlich zum obligatorischen Unterricht eine dritte Fremdsprache oder einzelne Kurse aus dem Angebot der Schule zu besuchen. Abweichungen vom Richtwert sind im 8. und 9. Schuljahr in Absprache mit den Eltern möglich; sie sind von der Schulleitung zu bewilligen.

Einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen: Die maximale Unterrichtszeit gilt auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler Einfache sonderpädagogische und unterstützend Massnahmen besuchen wie Spezialunterricht, DaZ oder die Begabtenförderung.

Der Unterricht wird von Pausen unterbrochen. Pro Schulhalbtag ist mindestens eine längere Pause anzusetzen (20–30 Minuten). Die Schülerinnen und Schüler sollen genügend Gelegenheit haben, sich zu bewegen, etwas zu essen und zu trinken. Auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I sind die Pausen nicht Bestandteil der an die Lektionen gebundenen Unterrichtszeit. Dagegen gilt im Kindergarten die Pause als Unterrichtszeit, wenn nicht die Pausenregelung der Schule übernommen wird.

Die Gestaltung der Stundenpläne ist mit den Verantwortlichen für den kirchlichen Unterricht abzusprechen. Bei Uneinigkeit liegt der Entscheid bei den Schulen.

(6.5 ERG; Kirchlicher Unterricht)

Die Schulen informieren die Eltern frühzeitig über einen allfälligen Unterrichtausfall, damit diese ausreichend Zeit haben, die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Bei kurzfristigen Unterrichtsausfällen (z.B. bei Krankheit der Lehrperson) dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht nach Hause geschickt werden. Ihre Betreuung liegt in der Verantwortung der Schule und muss entsprechend sichergestellt werden.

Für die Bildung der Klassen und Lerngruppen gelten die entsprechenden Richtlinien.

Kindergarten: Dieser umfasst die erste Hälfte des 1. Zyklus. Der Unterricht wird altersdurchmischt organisiert.

Basisstufe: Sie entspricht dem 1. Zyklus und verbindet den Kindergarten mit den ersten beiden Schuljahren der Primarstufe. Ein Teil des Unterrichts erfolgt im Teamteaching. In der Basisstufe findet der Unterricht altersgemischt statt, wird jedoch nach Entwicklungs- und Lernstand der einzelnen Schülerinnen und Schüler differenziert.

Cycle élémentaire: Der Kindergarten und die beiden ersten Schuljahre der Primarstufe werden durch gemeinsame, altersdurchmischte Unterrichtssequenzen verbunden. Im Unterschied zur Basisstufe findet jedoch auch Unterricht in der Jahrgangsklasse statt. Ein Teil des Unterrichts erfolgt im Teamteaching.

Die Basisstufe und der Cycle élémentaire ermöglichen individuelle Lernwege. Dies bedeutet unter anderem, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Lernvoraussetzungen entsprechend die Basisstufe oder den Cycle élémentaire in drei, vier oder fünf Jahren absolvieren können.

(5. Unterrichtsentwicklung; Schülerinnen- und Schülerzahlen)

Jahrgangsklassen: Schülerinnen und Schüler eines Schuljahres werden gemeinsam unterrichtet. Eine entsprechende Binnendifferenzierung trägt der Heterogenität innerhalb der Klasse Rechnung und ermöglicht es, die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen zu berücksichtigen.

Mehrjahrgangsklassen: Zwei oder mehrere Schuljahre werden gemeinsam unterrichtet. Die Lehrperson plant den Unterricht so, dass sowohl jahrgangsspezifische als auch gemeinsame, altersdurchmischte Unterrichtssequenzen stattfinden. Das Total der Lektionen gemäss Lektionentafel darf dabei für die einzelnen Schuljahre nicht verändert werden. Für die Bildung der Klassen gelten die entsprechenden Richtlinien. Unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich befristet (z.B. als Übergangslösung bei schwankenden Schülerinnen- und Schülerzahlen oder zur Vermeidung von langen Schulwegen mit Schülertransporten), kann die Bildungs- und Kulturdirektion Mehrjahrgangsklassen bewilligen, in denen Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der ersten Schuljahre der Primarstufe den Unterricht in derselben Klasse besuchen.

(Schülerinnen- und Schülerzahlen)

Abteilungsweiser Unterricht findet in Form von Halbklassenunterricht statt. Er steht für den Kindergarten, die Basisstufe, einzelne Schuljahre oder bestimmte Fachbereiche zur Verfügung. Der abteilungsweise Unterricht ermöglicht den Lehrpersonen unter anderem eine gezielte Förderung und vertiefte Begleitung der Schülerinnen und Schüler.
Im Kindergarten und in der Basisstufe findet der abteilungsweise Unterricht in der Regel in altersdurchmischten Gruppen statt. Damit der Zuweisungsentscheid in die Sekundarstufe I nicht vorweggenommen wird, darf der abteilungsweise Unterricht im 5. und 6. Schuljahr nicht zur Bildung von getrennten Leistungsgruppen verwendet werden. Beim abteilungsweisen Unterricht in den Fachbereichen spielen neben didaktischen Gründen auch Aspekte der Sicherheit und der Infrastruktur eine Rolle.
Angaben zum abteilungsweisen Unterricht in den Fachbereichen NMG (WAH), BG, TTG, MU (Musikalische Grundschule), BS (Schwimmen) sowie im Modul MI finden sich in den entsprechenden Richtlinien.

(5. Unterrichtsentwicklung; Schülerinnen- und Schülerzahlen)

Die Schulen können in den Fachbereichen Deutsch, Französisch und Mathematik Niveauunterricht anbieten. Die Organisation obliegt den Gemeinden und erfolgt in Real-, Sekundar- oder in gemischten Klassen. Im Hinblick auf einen möglichen Niveauwechsel vom Real- zum Sekundarschulniveau können die Schulen Förderunterricht in den Fachbereichen Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik anbieten. Der Förderunterricht soll es Realschülerinnen und -schülern ermöglichen, ohne das Wiederholen eines Schuljahres ins Sekundarschulniveau zu wechseln. Voraussetzung für den Besuch des Förderunterrichts ist die Einschätzung der Lehrperson, dass mithilfe des Förderunterrichts ein Niveauwechsel gelingen kann. Beim Förderunterricht im 7. Schuljahr bieten sich die Arbeit an den Kompetenzen der verschiedenen Fachbereiche innerhalb einer Lerngruppe und die Zusammenarbeit mit anderen Schulen an. Ab dem 8. Schuljahr findet der Förderunterricht im Rahmen der IVE statt.

(3.2.1 IVE; 3. Zyklus)

Für Schülerinnen und Schüler, die Lücken in einem Fachbereich aufweisen (z.B. bei Zuzug aus einem anderen Kanton oder dem Ausland oder bei längerem Fernbleiben vom Unterricht wegen Krankheit), kann die Schulaufsicht zusätzlichen Unterricht als Nachholunterricht bewilligen.