Lehrpersonen und Schulleitungen sind im Rahmen ihres Berufsauftrages für das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler verantwortlich und stellen sicher, dass Schulräumlichkeiten und ausserschulische Aufenthaltsorte die nötigen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Die Datenschutzgesetzgebung regelt Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten.

Die Lehrpersonen haben während der Unterrichtszeit eine Sorgfalts- und Obhutspflicht. Dies betrifft insbesondere die Auswahl der Arbeitsmittel, die Instruktion von Begleitpersonen, die Anleitung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Beaufsichtigung. Lehrpersonen und Begleitpersonen haften nicht automatisch für Schadensfälle, die sich während des Unterrichts oder anderweitiger schulischer Aktivitäten ereignen. Die Haftung für jeden widerrechtlich angerichteten Schaden übernimmt die Gemeinde. Ein Rückgriff auf die Lehrperson ist nur dann möglich, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Die Schulleitung informiert sich über die Sicherheitsanforderungen und feuerpolizeilichen Vorschriften und ist darum besorgt, dass die Lehrpersonen ihre Obhuts- und Sorgfaltspflicht beachten. Weiter initiiert sie die Erarbeitung eines Notfall- und Krisenkonzepts.

(Lehrpersonen; Schulanlagen; Staatliche Haftung; Sicherheit)

Die Angebote und Dienstleistungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) richten sich u.a. auch an Schulen, insbesondere im Bereich der Sicherheitserziehung und -förderung, der Verkehrsbildung und der Sicherheit bei Sportaktivitäten. Sicherheitsbestimmungen in einzelnen Fachbereichen sind in Merkblättern geregelt. Bei rechtlichen Unsicherheiten konsultiert die Schulleitung die zuständige Schulaufsicht und gegebenenfalls den Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons.

(Fächernet; Sicherheit; Fachstellen)

Der Erwerb von Sicherheitskompetenzen der Schülerinnen und Schüler ist Bestandteil verschiedener Fachbereiche.

Elektrizität: Die höchstzulässige Spannung für Schülerversuche beträgt 40 Volt. Elektrische Versuche, die mit physiologischen Reaktionen der Schülerinnen und Schüler verbunden sind, dürfen nicht durchgeführt werden (Elektrisierketten mit der Elektrisiermaschine, Teslaströme, Spannungsstoss durch Selbstinduktion). Stromversorgungsgeräte für Schülerversuche müssen galvanisch getrennte Wicklungen aufweisen. Die Netzspannungsversorgung der Schülerarbeitsplätze und des Experimentiertisches sind mit Fehlerstromschutzschaltern (Ansprechschwelle 10 mA) abzusichern.

Chemikalien: Jede Schule bestimmt eine verantwortliche Lehrperson, die den Bezug, die Lagerung, die Anwendung und die Entsorgung von Chemikalien überwacht. Dabei sollen die Chemikalien mit den entsprechenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet und die Sicherheitsvorschriften u.a. des Kantonalen Laboratoriums bezüglich Umgang und Lagerung beachtet werden, wie z.B. das Tragen einer Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille, Handschuhe).

Ionisierende Strahlen: Schulen, die Umgang mit radioaktiven Quellen geringer Aktivität, Röntgenanlagen und Elektronenemissionsröhren haben, benötigen eine Lehrperson, die einen anerkannten Strahlenschutzkurs absolviert hat. Bei Schülerversuchen mit Chemikalien oder radioaktiven Strahlenquellen sind die Hinweise und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu beachten.

(Lehrplan 21, Fachbereichslehrpläne; Fachstellen; Sicherheit)

Den Lehrpersonen stehen Hinweise zu besonderen Sicherheitsmassnahmen im Umgang mit einzelnen Maschinen sowie zur Einrichtung von Unterrichtsräumen zur Verfügung. Die bfu teilt die Geräte in drei Gefahrengruppen ein, die die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während deren Benutzung regeln. Zudem sollen die Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler über die Erste-Hilfe-Leistung (Erste-Hilfe-Box) bei Schnitt-, Strom- und Brandverletzungen informiert werden.

(Lehrplan 21, Grundlagen, Bildung für Nachhaltige Entwicklung; Fachstellen; Sicherheit)

Eine zweckmässige Bekleidung sowie eine geeignete Übungsauswahl vermindern das Unfallrisiko im Fachbereich BS. Bei der Durchführung von BS im Freien (z.B. Skifahren, Schwimmen, Klettern, Biken) sind besondere Empfehlungen, beispielsweise von Jugend und Sport oder der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG), zu beachten. Bei besonderen Aktivitäten (z.B. Exkursionen, Lagern, Veranstaltungen im Wasser) sind die Eltern über getroffene Sicherheitsvorkehrungen zu informieren.

(Lehrplan 21, Bewegung und Sport, Didaktische Hinweise; Sicherheit; Bewegung und Sport)

Um dem Bildungsauftrag gerecht werden zu können, müssen Lehrpersonen und Schulleitungen Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Eltern bearbeiten. Die Informations- und Kommunikationstechnologien vereinfachen die Datenerhebung und den Datenaustausch, stellen die Schulen aber auch vor Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Bestimmungen zum Datenschutz finden sich unter anderem im Volksschulgesetz und im kantonalen Datenschutzgesetz.

(Datenschutz; Elterliche Sorge und Obhut; Medien und Informatik)

Die Schulen dürfen nur jene Daten erheben, die zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags notwendig sind, wie z.B. ein Verzeichnis der Schülerinnen und Schüler für jede Klasse. Die Schulen erstellen Schulakten, bewahren diese nach den gesetzlichen Bestimmungen auf und vernichten sie danach. Schulakten sind Beurteilungsberichte, Gesprächsprotokolle, individuelle Schullaufbahnentscheide oder Übertrittsberichte und -protokolle. Die Eltern haben aufgrund der Bestimmungen über den Datenschutz grundsätzlich das Recht, die Daten ihrer Kinder einzusehen. Neben kantonalen Vorschriften haben die Schulen auch die kommunalen Vorschriften über die Registrierung und Archivierung zu beachten.

(Datenschutz)